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BEK 2025 178

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-12-23 · Deutsch SZ
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 E.________,

E. 3 F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

2. Dezember 2025, SU 2025 6500, 7273 und 7274);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit drei separaten Verfügungen vom 2. De- zember 2025 gegen den Beschuldigten 1 einerseits „betreffend Amtsmiss- brauch (Art. 312 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BGFA“ sowie gegen die beiden anderen Beschuldigten andererseits „betreffend die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 11.08.2024 geltend gemachten/er- hobenen Vorwürfe“ keine Strafuntersuchungen anhand. Die Beschwerdeführe- rinnen beantragen dem Kantonsgericht diese Verfügungen aufzuheben und ge- gen die Beschuldigten Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft über- wies die Akten (je KG-act. 3).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar für eine bewusst mangelhaft abfasste Eingabe einer beschwerdeführenden Partei, der die Anfor- derungen bekannt sind. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechts- mittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret

Kantonsgericht Schwyz 3 dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte der angefochtenen Ent- scheide beanstandet werden und inwiefern diese abgeändert werden sollen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f.). In den Rechtsmittelbelehrun- gen der angefochtenen Verfügungen wies die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerinnen auf das Begründungserfordernis hin (vgl. auch BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.4). Daher mussten die Beschwerde- führerinnen innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (dazu vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6).

a) Gegen die hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs begründete Nichtanhand- nahmeverfügung in Sachen des Beschuldigten 1 opponieren die Beschwerde- führerinnen nicht, machen indes neben Urkundenunterdrückung bzw. -fäl- schung weitere Straftatbestände geltend. Sie weisen darauf hin, dass die blosse Übermittlung der Erbdokumente den Beschuldigten 1 nicht von seiner Pflicht zur unversehrten Aufbewahrung entbinde. Allerdings setzen sie sich mit den tatsächlichen Gründen der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme, näm- lich dass die fraglichen Erbdokumente sich nach wie vor in ihrem Besitz befän- den, nicht auseinander (angef. Verfügung E. 3.2). Sie bestreiten insbesondere nicht, dass die angeblich angedrohte Löschung der dem Beschuldigten 1 an- lässlich des Treffens vom 27. März 2025 per WhatsApp zur ebenfalls nicht in- frage gestellten Rücksprache mit einem türkischen Geschäftspartner übermit- telten Bilder die Beschwerdeführerinnen in keiner ersichtlichen Art und Weise benachteiligen kann. In der angefochtenen Verfügung legte die Staatsanwalt- schaft ferner rechtlich dar, dass es bei diesem Sachverhalt an einer plausiblen Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens fehlt (vgl. ebd. E. 5 m.H.). Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 als offensichtlich nicht hinreichend begründet, so dass verfahrensleitend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten 2 und 3 vorwerfen, durch eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 in die ihm vorgeworfenen tatsächlichen Vorgänge involviert gewesen zu sein, vermögen sie nach dem Gesagten (lit. a) offensichtlich keinen Anfangsverdacht für strafbare Beteili- gungshandlungen darzutun. Daher ist auf die in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigten Beschwerden gegen diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ebenfalls nicht einzutreten.

c) Die Beschwerdeführerinnen vermögen im Übrigen nach dem Gesagten (oben lit. a) auch nicht darzutun, inwiefern sie durch die Vorgänge unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen betroffen wären. Somit fehlt es ebenso an der hinreichenden Begründung ihrer Beschwerdelegitimation, die als Ausfluss des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ebenfalls darzulegen wäre (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 f.).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden (BEK 2025 178-180) wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den soli- darisch haftenden Beschwerdeführerinnen auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerinnen (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
  5. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2025 BEK 2025 178-180 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, sowie

1. D.________,

2. E.________,

3. F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

2. Dezember 2025, SU 2025 6500, 7273 und 7274);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit drei separaten Verfügungen vom 2. De- zember 2025 gegen den Beschuldigten 1 einerseits „betreffend Amtsmiss- brauch (Art. 312 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BGFA“ sowie gegen die beiden anderen Beschuldigten andererseits „betreffend die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 11.08.2024 geltend gemachten/er- hobenen Vorwürfe“ keine Strafuntersuchungen anhand. Die Beschwerdeführe- rinnen beantragen dem Kantonsgericht diese Verfügungen aufzuheben und ge- gen die Beschuldigten Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft über- wies die Akten (je KG-act. 3).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar für eine bewusst mangelhaft abfasste Eingabe einer beschwerdeführenden Partei, der die Anfor- derungen bekannt sind. Ansonsten wäre es ihr möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechts- mittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret

Kantonsgericht Schwyz 3 dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte der angefochtenen Ent- scheide beanstandet werden und inwiefern diese abgeändert werden sollen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 f.). In den Rechtsmittelbelehrun- gen der angefochtenen Verfügungen wies die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerinnen auf das Begründungserfordernis hin (vgl. auch BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.4). Daher mussten die Beschwerde- führerinnen innerhalb der Rechtsmittelfrist nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Eine Begründung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich nicht hinreichend (dazu vgl. Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 6).

a) Gegen die hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs begründete Nichtanhand- nahmeverfügung in Sachen des Beschuldigten 1 opponieren die Beschwerde- führerinnen nicht, machen indes neben Urkundenunterdrückung bzw. -fäl- schung weitere Straftatbestände geltend. Sie weisen darauf hin, dass die blosse Übermittlung der Erbdokumente den Beschuldigten 1 nicht von seiner Pflicht zur unversehrten Aufbewahrung entbinde. Allerdings setzen sie sich mit den tatsächlichen Gründen der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme, näm- lich dass die fraglichen Erbdokumente sich nach wie vor in ihrem Besitz befän- den, nicht auseinander (angef. Verfügung E. 3.2). Sie bestreiten insbesondere nicht, dass die angeblich angedrohte Löschung der dem Beschuldigten 1 an- lässlich des Treffens vom 27. März 2025 per WhatsApp zur ebenfalls nicht in- frage gestellten Rücksprache mit einem türkischen Geschäftspartner übermit- telten Bilder die Beschwerdeführerinnen in keiner ersichtlichen Art und Weise benachteiligen kann. In der angefochtenen Verfügung legte die Staatsanwalt- schaft ferner rechtlich dar, dass es bei diesem Sachverhalt an einer plausiblen Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens fehlt (vgl. ebd. E. 5 m.H.). Angesichts dessen erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 als offensichtlich nicht hinreichend begründet, so dass verfahrensleitend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschuldigten 2 und 3 vorwerfen, durch eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 in die ihm vorgeworfenen tatsächlichen Vorgänge involviert gewesen zu sein, vermögen sie nach dem Gesagten (lit. a) offensichtlich keinen Anfangsverdacht für strafbare Beteili- gungshandlungen darzutun. Daher ist auf die in Anwendung von Art. 30 StPO vereinigten Beschwerden gegen diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ebenfalls nicht einzutreten.

c) Die Beschwerdeführerinnen vermögen im Übrigen nach dem Gesagten (oben lit. a) auch nicht darzutun, inwiefern sie durch die Vorgänge unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen betroffen wären. Somit fehlt es ebenso an der hinreichenden Begründung ihrer Beschwerdelegitimation, die als Ausfluss des Begründungserfordernisses nach Art. 385 Abs. 1 StPO ebenfalls darzulegen wäre (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4 f.).

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerden präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG; Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) ohne Nachfristansetzung (vgl. oben E. 2 vor lit. a) und ohne Stellungnahmen der Vorinstanz und der Parteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens herabgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerden (BEK 2025 178-180) wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den soli- darisch haftenden Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerinnen (je 1/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2025 amu